Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A. Am 15. November 2010 stellte A. (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen B. (nachfolgend Beschuldigte) Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. Zuvor hatte sich das Ehepaar AB. − nach einer verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung – zusammen in das Auto der Beschuldigten begeben, um auf dem nächsten Polizeiposten gegenseitige Strafanzeigen zu erstatten. Auf dem Weg zur Polizeistation Sissach fuhr die Beschuldigte ihr Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit, wobei sie gleichzeitig mehrere Verkehrsregelverletzungen beging und den Beschwerdeführer angeblich bedroht haben soll. B. Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 29. März 2012 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal (nachfolgend Staatsanwaltschaft), wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, eventualiter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Drohung sowie wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt. C. Hiergegen liess A. , vertreten durch Advokat Dieter Gysin, am 10. April 2012 Beschwerde erheben, verbunden mit den Anträgen, es sei die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 29. März 2012 teilweise aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren betreffend die Straftatbestände der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der Drohung sowie wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand fortzuführen. Zudem sei die Einstellungsverfügung vom 29. März 2012 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren betreffend die Straftatbestände der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2, eventualiter Art. 90 Ziff. 1 SVG fortzuführen. Schliesslich sei die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 29. März 2012 aufzuheben und die Zivilklage sei vollumfänglich gutzuheissen, unter o-/e- Kostenfolge. D. Mit ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. E. Mit Replik vom 8. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen der Beschwerde vom 10. April 2012 fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 22. Mai 2012 auf eine weitere Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf die eingereichte Stellungnahme vom 19. April 2012. F. Die Beschuldigte verzichtete innert der in der Verfügung vom 12. April 2012 angesetzten nicht erstreckbaren Frist auf die Möglichkeit einer fakultativen Stellungnahme.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die vorliegend angefochtene (Teil-)Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Stephenson / Thiriet , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393, N 15).
E. 1.2 Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende (Teil-)Einstellungsverfügung datiert vom 29. März 2012 und wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2012 zugestellt. Mit Beschwerde vom 10. April 2012 ist die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen.
E. 1.3 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids hat, zur Beschwerde berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinne der Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382, N 4; Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 382, N 1). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer diese Anforderungen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 1.4 Da alle Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat zu ergehen, wenn kein anklagegenügender Tatverdacht (Art. 324 Abs. 1 StPO) gegeben ist, mit anderen Worten, wenn ein Freispruch zu erwarten ist ( Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319, N 15). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen des Staatsanwaltes anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren jedoch nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen werden soll: Beim Entscheid über Anklageerhebung gilt nicht der Satz " in dubio pro reo ", sondern " in dubio pro duriore " ( Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319, N 16, mit Hinweis auf Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319, N 5; BGer 6B_588/2007 vom 11. April 2008; BGer 6B_115/2009 vom 13. August 2009, E. 2.4). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist das Vor-verfahren einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dies bedeutet, das untersuchte Verfahren − selbst wenn es nachgewiesen wäre − kann nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen, beispielsweise da es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist ( Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319, N 19; ebenso Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319, N 6).
E. 2.2 Der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB strafbar macht sich, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine Gefahr für das Leben vorausgesetzt; demgegenüber genügt eine Gefahr bloss für die Gesundheit nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichtsoder hemmungsloses Verhalten. Subjektiv ist zudem direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1, E. 5, mit Hinweis auf BGE 121 IV 67, E. 2b/aa; BGer 6S.563/1995 vom 24. November 1995, E. 2, publ. in: Pra 85/1996 Nr. 173 S. 638; BGer 6S.426/2003 vom 1. März 2004, E. 2.2; BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005, E. 2.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in der Eingabe vom 10. April 2012 im Wesentlichen vor, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch das Ehepaar CD. ausgesagt hätten, die Beschuldigte sei zu schnell und gefährlich gefahren, weshalb erstellt sei, dass sich die Beschuldigte der mehrfachen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB schuldig gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft argumentiert in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012, die Beschuldigte habe weder durch ihre Fahrweise noch durch das Überholmanöver einen Zustand geschaffen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestanden habe. Der Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr für den Beschwerdeführer sei daher zu verneinen. Auch ein allfälliges Geständnis der Beschuldigten respektive die Anerkennung der ihr anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2010 gemachten Vorbehalte änderten daran nichts. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann vorliegend gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, muss eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden haben. Diese liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (BGE 94 IV 60, E 2; bestätigt in BGE 101 IV 154, E 2; BGE 106 IV 12, E 2; BGE 111 IV 51, E 2). Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen deshalb nicht: der Zusatz "unmittelbar" bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung muss akut (BGE 91 IV 193) respektive von ganz besonders gravierender Art sein (BGE 106 IV 12, 14). Da eine Lebensgefahr vorausgesetzt ist, genügt eine Gefährdung der Gesundheit selbst dann nicht, wenn sich daraus eine Lebensgefahr entwickeln kann. Die Lebensgefahr muss sich kausal aus dem Täterverhalten ergeben, ohne Vermittlung durch andere Tatsachen oder Umstände (BGE 91 IV 193). Wie die Gefahr selbst ist auch die Unmittelbarkeit nach den Erfahrungen täglichen Lebens objektiv zu beurteilen ( Aebersold , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 11). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine unmittelbare Lebensgefahr im Strassenverkehr darin bestehen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit möglicherweise tödlichen Folgen eintritt. So wurde eine unmittelbare Lebensgefahr bei einem Einbiegen mit 1-2 Metern Abstand nach einem Überholmanöver auf vereister Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von 185 km/h bejaht (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005). Demgegenüber besteht keine unmittelbare Lebensgefahr bei einer halsbrecherischen Verfolgungsjagd gegenüber dem Mitfahrer ( Aebersold , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 19). Es lässt sich im vorliegenden Fall nicht nachweisen, dass beim Beschwerdeführer während der besagten Fahrt eine solche unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei der Fahrweise der Beschuldigten − trotz überhöhter Geschwindigkeit − nicht mit derart hoher Wahrscheinlichkeit mit einem tödlichen Unfall zu rechnen war. Entsprechend liegt kein anklagegenügender Tatverdacht vor bzw. ist mit einem Freispruch zu rechnen. Selbst wenn vorliegend eine unmittelbare Lebensgefährdung angenommen würde, so wäre trotzdem ein Freispruch zu erwarten, da auch der subjektive Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt ist. Der Vorsatz erfordert, dass sich der Täter bewusst ist bzw. ein sicheres Wissen darüber verfügt, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt, so dass " dolus eventualis " ausscheidet (BGE 133 IV 8; vgl. Strathenwerth / Jenny / Bommer , Schweizerisches Strafrecht , BT I, § 4, N 12; Aebersold , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 27). Weiter muss der Täter skrupellos handeln, also mit seinem Verhalten den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderlaufen. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit bzw. eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation ( Aebersold , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 33). Nicht als skrupellos gilt hingegen eine Tat, die unter grosser seelischer Belastung begangen wurde, sogar wenn sie z.B. im Rahmen einer Amokfahrt zu schweren Gefährdungen für den Täter selbst und für andere geführt hat ( Aebersold , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 35). Im vorstehenden Fall kann der Beschuldigten nach Überzeugung des Kantonsgerichts kein sicheres Wissen bezüglich der Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr für den Beschwerdeführer im Sinne eines " dolus directus " nachgewiesen werden. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte nach der verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, während der Fahrt zur Polizeistation unter grosser seelischer Belastung gestanden ist. So gibt die Beschuldigte auch im Rahmen der Einvernahme vom 15. November 2010 mehrfach an, sie sei völlig von der Rolle und nicht mehr sich selbst gewesen. Weiter legt die Beschwerdeführerin dar, nicht mehr urteilsfähig gewesen zu sein; sie habe erst beim Stillstand des Autos realisiert, was eigentlich geschehen sei. Entsprechend diesen Ausführungen kann weder ein direktvorsätzliches noch ein besonders skrupelloses Verhalten auf Seiten der Beschuldigten angenommen werden. Da vorliegend zu keiner Zeit eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat und die Beschuldigte weder vorsätzliches noch skrupelloses Verhalten an den Tag gelegt hat, ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die mehrfache Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB zu Recht ergangen.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer gibt an, während der Fahrt zur Polizei habe ihm die Beschuldigte gedroht, gegen einen Baum zu fahren. Die Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf jedoch ausdrücklich. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis kann zwar grundsätzlich als rechtsgenügender Beweis angesehen werden. Zu prüfen ist indessen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird ( Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319, N 17). Im vorliegenden Fall steht betreffend die vorgeworfene Drohung die Aussage des "geschädigten" Beschwerdeführers gegen die Aussage der Beschuldigten. Objektive Beweise wie beispielsweise Zeugen sind keine vorhanden. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft auch die Einstellung des Verfahrens betreffend Drohung nach Art. 180 StGB zu Recht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt.
E. 2.4 Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, macht sich nach Art. 91 Abs. 1 SVG strafbar. Die Beschuldigte gab an, am Abend kurz vor der vorliegend interessieren-den Autofahrt ein Glas Sherry getrunken zu haben. Dem Polizeiprotokoll des Polizeihauptpostens Sissach vom 14. November 2010 (act. S. 105) ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte kurze Zeit nach dem Ereignis eine Blutalkoholkonzentration von 0.13‰ hatte. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 17. November 2010 (act. S. 113) war kein Blutalkoholgehalt im Blut der Beschuldigten nachweisbar. Der Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG ist somit offensichtlich nicht erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Beschuldigte in Rahmen ihrer Einvernahme aussagte, sie hätte nicht mehr fahren dürfen, nichts. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht auch in diesem Punkt eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt. Vorliegend offen gelassen werden kann die Frage, ob sich die Beschuldigte allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG strafbar gemacht hat, insbesondere da der Tatbestand nach Art. 91 Abs. 2 SVG nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist und demnach kein Anfechtungsobjekt darstellt. Im Übrigen wird ein diesbezügliches Begehren des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht.
E. 2.5 Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren betreffend den Straftatbestand der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2, eventualiter Art. 90 Ziff. 1 SVG fortzuführen, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012 den Strafbefehl bezüglich dieses Delikts in Aussicht gestellt hat, sobald die Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Es entspricht ferner dem gängigen Verfahrensablauf, Teileinstellungsverfügungen nicht zusammen mit dem Strafbefehl zu eröffnen, sondern deren Rechtskraft abzuwarten. Ein diesbezüglich paralleler Verfahrensablauf wäre insbesondere aufgrund der verschiedenen Rechtsmittel wenig sinnvoll. Überdies ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung abschliessend fixiert, welche Sachverhalte oder Tatbestände im nachfolgenden Strafbefehl abzuhandeln sind, weshalb auch in dieser Hinsicht parallele Verfahrensabläufe nicht angebracht erscheinen. Des Weiteren ist im vorliegenden Fall auch kein Grund ersichtlich, warum vom üblichen Verfahrensablauf abgewichen werden sollte. Dem Begehren des Beschwerdeführers kann somit nicht entsprochen werden.
E. 2.6 In Konsequenz der vorhergehenden Ausführungen ist auch die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 29. März 2012, wonach die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird, zu bestätigen.
E. 2.7 Im Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.
E. 3 Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts mit einer Gebühr von CHF 1'000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte, Gebührentarif, GebT), zuzüglich Auslagen im Betrag von CHF 100.00, somit total CHF 1'100.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Zudem wird ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten unter Einschluss einer Gebühr in Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 100.00, somit total CHF 1'100.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Tanja Hill Eine gegen diesen Entscheid seitens von A. erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 28. November 2012 ab, soweit es darauf eintrat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 24. Juli 2012 (470 12 82) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Tanja Hill Parteien A. , vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B. , vertreten durch Advokatin Stefanie Mathys-Währer, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschuldigte Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 29. März 2012 Sachverhalt A. Am 15. November 2010 stellte A. (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen B. (nachfolgend Beschuldigte) Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. Zuvor hatte sich das Ehepaar AB. − nach einer verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung – zusammen in das Auto der Beschuldigten begeben, um auf dem nächsten Polizeiposten gegenseitige Strafanzeigen zu erstatten. Auf dem Weg zur Polizeistation Sissach fuhr die Beschuldigte ihr Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit, wobei sie gleichzeitig mehrere Verkehrsregelverletzungen beging und den Beschwerdeführer angeblich bedroht haben soll. B. Mit (Teil-)Einstellungsverfügung vom 29. März 2012 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal (nachfolgend Staatsanwaltschaft), wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten, eventualiter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Drohung sowie wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt. C. Hiergegen liess A. , vertreten durch Advokat Dieter Gysin, am 10. April 2012 Beschwerde erheben, verbunden mit den Anträgen, es sei die Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 29. März 2012 teilweise aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren betreffend die Straftatbestände der mehrfachen Gefährdung des Lebens und der Drohung sowie wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand fortzuführen. Zudem sei die Einstellungsverfügung vom 29. März 2012 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren betreffend die Straftatbestände der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2, eventualiter Art. 90 Ziff. 1 SVG fortzuführen. Schliesslich sei die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 29. März 2012 aufzuheben und die Zivilklage sei vollumfänglich gutzuheissen, unter o-/e- Kostenfolge. D. Mit ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. E. Mit Replik vom 8. Mai 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen der Beschwerde vom 10. April 2012 fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 22. Mai 2012 auf eine weitere Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf die eingereichte Stellungnahme vom 19. April 2012. F. Die Beschuldigte verzichtete innert der in der Verfügung vom 12. April 2012 angesetzten nicht erstreckbaren Frist auf die Möglichkeit einer fakultativen Stellungnahme. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die vorliegend angefochtene (Teil-)Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition ( Stephenson / Thiriet , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393, N 15). 1.2 Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende (Teil-)Einstellungsverfügung datiert vom 29. März 2012 und wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2012 zugestellt. Mit Beschwerde vom 10. April 2012 ist die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. 1.3 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids hat, zur Beschwerde berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinne der Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382, N 4; Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 382, N 1). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer diese Anforderungen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.4 Da alle Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat zu ergehen, wenn kein anklagegenügender Tatverdacht (Art. 324 Abs. 1 StPO) gegeben ist, mit anderen Worten, wenn ein Freispruch zu erwarten ist ( Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319, N 15). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen des Staatsanwaltes anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren jedoch nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen werden soll: Beim Entscheid über Anklageerhebung gilt nicht der Satz " in dubio pro reo ", sondern " in dubio pro duriore " ( Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319, N 16, mit Hinweis auf Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319, N 5; BGer 6B_588/2007 vom 11. April 2008; BGer 6B_115/2009 vom 13. August 2009, E. 2.4). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist das Vor-verfahren einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Dies bedeutet, das untersuchte Verfahren − selbst wenn es nachgewiesen wäre − kann nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen, beispielsweise da es von rein zivil- oder verwaltungsrechtlicher Relevanz ist ( Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319, N 19; ebenso Schmid , Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 319, N 6). 2.2 Der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB strafbar macht sich, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine Gefahr für das Leben vorausgesetzt; demgegenüber genügt eine Gefahr bloss für die Gesundheit nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichtsoder hemmungsloses Verhalten. Subjektiv ist zudem direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1, E. 5, mit Hinweis auf BGE 121 IV 67, E. 2b/aa; BGer 6S.563/1995 vom 24. November 1995, E. 2, publ. in: Pra 85/1996 Nr. 173 S. 638; BGer 6S.426/2003 vom 1. März 2004, E. 2.2; BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005, E. 2.1). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in der Eingabe vom 10. April 2012 im Wesentlichen vor, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch das Ehepaar CD. ausgesagt hätten, die Beschuldigte sei zu schnell und gefährlich gefahren, weshalb erstellt sei, dass sich die Beschuldigte der mehrfachen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB schuldig gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft argumentiert in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012, die Beschuldigte habe weder durch ihre Fahrweise noch durch das Überholmanöver einen Zustand geschaffen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestanden habe. Der Eintritt einer unmittelbaren Lebensgefahr für den Beschwerdeführer sei daher zu verneinen. Auch ein allfälliges Geständnis der Beschuldigten respektive die Anerkennung der ihr anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2010 gemachten Vorbehalte änderten daran nichts. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann vorliegend gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, muss eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden haben. Diese liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (BGE 94 IV 60, E 2; bestätigt in BGE 101 IV 154, E 2; BGE 106 IV 12, E 2; BGE 111 IV 51, E 2). Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse Möglichkeit genügen deshalb nicht: der Zusatz "unmittelbar" bringt zum Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung muss akut (BGE 91 IV 193) respektive von ganz besonders gravierender Art sein (BGE 106 IV 12, 14). Da eine Lebensgefahr vorausgesetzt ist, genügt eine Gefährdung der Gesundheit selbst dann nicht, wenn sich daraus eine Lebensgefahr entwickeln kann. Die Lebensgefahr muss sich kausal aus dem Täterverhalten ergeben, ohne Vermittlung durch andere Tatsachen oder Umstände (BGE 91 IV 193). Wie die Gefahr selbst ist auch die Unmittelbarkeit nach den Erfahrungen täglichen Lebens objektiv zu beurteilen ( Aebersold , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 11). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine unmittelbare Lebensgefahr im Strassenverkehr darin bestehen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein schwerer Unfall mit möglicherweise tödlichen Folgen eintritt. So wurde eine unmittelbare Lebensgefahr bei einem Einbiegen mit 1-2 Metern Abstand nach einem Überholmanöver auf vereister Fahrbahn bei einer Geschwindigkeit von 185 km/h bejaht (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005). Demgegenüber besteht keine unmittelbare Lebensgefahr bei einer halsbrecherischen Verfolgungsjagd gegenüber dem Mitfahrer ( Aebersold , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 19). Es lässt sich im vorliegenden Fall nicht nachweisen, dass beim Beschwerdeführer während der besagten Fahrt eine solche unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei der Fahrweise der Beschuldigten − trotz überhöhter Geschwindigkeit − nicht mit derart hoher Wahrscheinlichkeit mit einem tödlichen Unfall zu rechnen war. Entsprechend liegt kein anklagegenügender Tatverdacht vor bzw. ist mit einem Freispruch zu rechnen. Selbst wenn vorliegend eine unmittelbare Lebensgefährdung angenommen würde, so wäre trotzdem ein Freispruch zu erwarten, da auch der subjektive Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt ist. Der Vorsatz erfordert, dass sich der Täter bewusst ist bzw. ein sicheres Wissen darüber verfügt, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt, so dass " dolus eventualis " ausscheidet (BGE 133 IV 8; vgl. Strathenwerth / Jenny / Bommer , Schweizerisches Strafrecht , BT I, § 4, N 12; Aebersold , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 27). Weiter muss der Täter skrupellos handeln, also mit seinem Verhalten den allgemein anerkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderlaufen. Gemeint ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit bzw. eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation ( Aebersold , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 33). Nicht als skrupellos gilt hingegen eine Tat, die unter grosser seelischer Belastung begangen wurde, sogar wenn sie z.B. im Rahmen einer Amokfahrt zu schweren Gefährdungen für den Täter selbst und für andere geführt hat ( Aebersold , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 129, N 35). Im vorstehenden Fall kann der Beschuldigten nach Überzeugung des Kantonsgerichts kein sicheres Wissen bezüglich der Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr für den Beschwerdeführer im Sinne eines " dolus directus " nachgewiesen werden. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte nach der verbalen und handgreiflichen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, während der Fahrt zur Polizeistation unter grosser seelischer Belastung gestanden ist. So gibt die Beschuldigte auch im Rahmen der Einvernahme vom 15. November 2010 mehrfach an, sie sei völlig von der Rolle und nicht mehr sich selbst gewesen. Weiter legt die Beschwerdeführerin dar, nicht mehr urteilsfähig gewesen zu sein; sie habe erst beim Stillstand des Autos realisiert, was eigentlich geschehen sei. Entsprechend diesen Ausführungen kann weder ein direktvorsätzliches noch ein besonders skrupelloses Verhalten auf Seiten der Beschuldigten angenommen werden. Da vorliegend zu keiner Zeit eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat und die Beschuldigte weder vorsätzliches noch skrupelloses Verhalten an den Tag gelegt hat, ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend die mehrfache Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB zu Recht ergangen. 2.3 Der Beschwerdeführer gibt an, während der Fahrt zur Polizei habe ihm die Beschuldigte gedroht, gegen einen Baum zu fahren. Die Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf jedoch ausdrücklich. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis kann zwar grundsätzlich als rechtsgenügender Beweis angesehen werden. Zu prüfen ist indessen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird ( Landshut , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319, N 17). Im vorliegenden Fall steht betreffend die vorgeworfene Drohung die Aussage des "geschädigten" Beschwerdeführers gegen die Aussage der Beschuldigten. Objektive Beweise wie beispielsweise Zeugen sind keine vorhanden. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft auch die Einstellung des Verfahrens betreffend Drohung nach Art. 180 StGB zu Recht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt. 2.4 Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, macht sich nach Art. 91 Abs. 1 SVG strafbar. Die Beschuldigte gab an, am Abend kurz vor der vorliegend interessieren-den Autofahrt ein Glas Sherry getrunken zu haben. Dem Polizeiprotokoll des Polizeihauptpostens Sissach vom 14. November 2010 (act. S. 105) ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte kurze Zeit nach dem Ereignis eine Blutalkoholkonzentration von 0.13‰ hatte. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 17. November 2010 (act. S. 113) war kein Blutalkoholgehalt im Blut der Beschuldigten nachweisbar. Der Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG ist somit offensichtlich nicht erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Beschuldigte in Rahmen ihrer Einvernahme aussagte, sie hätte nicht mehr fahren dürfen, nichts. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht auch in diesem Punkt eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt. Vorliegend offen gelassen werden kann die Frage, ob sich die Beschuldigte allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG strafbar gemacht hat, insbesondere da der Tatbestand nach Art. 91 Abs. 2 SVG nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist und demnach kein Anfechtungsobjekt darstellt. Im Übrigen wird ein diesbezügliches Begehren des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. 2.5 Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren betreffend den Straftatbestand der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2, eventualiter Art. 90 Ziff. 1 SVG fortzuführen, ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012 den Strafbefehl bezüglich dieses Delikts in Aussicht gestellt hat, sobald die Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Es entspricht ferner dem gängigen Verfahrensablauf, Teileinstellungsverfügungen nicht zusammen mit dem Strafbefehl zu eröffnen, sondern deren Rechtskraft abzuwarten. Ein diesbezüglich paralleler Verfahrensablauf wäre insbesondere aufgrund der verschiedenen Rechtsmittel wenig sinnvoll. Überdies ist erst nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung abschliessend fixiert, welche Sachverhalte oder Tatbestände im nachfolgenden Strafbefehl abzuhandeln sind, weshalb auch in dieser Hinsicht parallele Verfahrensabläufe nicht angebracht erscheinen. Des Weiteren ist im vorliegenden Fall auch kein Grund ersichtlich, warum vom üblichen Verfahrensablauf abgewichen werden sollte. Dem Begehren des Beschwerdeführers kann somit nicht entsprochen werden. 2.6 In Konsequenz der vorhergehenden Ausführungen ist auch die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 29. März 2012, wonach die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird, zu bestätigen. 2.7 Im Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts mit einer Gebühr von CHF 1'000.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte, Gebührentarif, GebT), zuzüglich Auslagen im Betrag von CHF 100.00, somit total CHF 1'100.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Zudem wird ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten unter Einschluss einer Gebühr in Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 100.00, somit total CHF 1'100.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V. Tanja Hill Eine gegen diesen Entscheid seitens von A. erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 28. November 2012 ab, soweit es darauf eintrat.